Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 316 StGB

Eine Definition und Erklärung zum § 316 StGB
fahruntüchtig
Der Fahrzeugführer ist nicht in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtig), wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Verkehr eine längere Strecke auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern.