Philipp Guttmann, LL. B.

fahruntüchtig

Gesetz: § 316 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Der Fahrzeugführer ist nicht in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtig), wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Verkehr eine längere Strecke auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 316 StGB