Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 239 StGB
Eine Definition und Erklärung zum § 239 StGB
- der Freiheit berauben (Freiheitsberaubung)
- Der Täter beraubt jemanden der Freiheit, wenn er die Möglichkeit des Opfers, sich nach seinem Willen fortzubewegen und den Aufenthaltsort zu verändern, jedenfalls vorübergehend aufhebt.