Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 239 StGB

Eine Definition und Erklärung zum § 239 StGB
der Freiheit berauben (Freiheits­beraubung)
Der Täter beraubt jemanden der Freiheit, wenn er die Möglichkeit des Opfers, sich nach seinem Willen fortzubewegen und den Aufenthaltsort zu verändern, jedenfalls vorübergehend aufhebt.