Philipp Guttmann, LL. B.

der Freiheit berauben (Freiheits­beraubung)

Gesetz: § 239 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Der Täter beraubt jemanden der Freiheit, wenn er die Möglichkeit des Opfers, sich nach seinem Willen fortzubewegen und den Aufenthaltsort zu verändern, jedenfalls vorübergehend aufhebt.

Verweise