Philipp Guttmann, LL. B.

Wegnahme

Gesetz: §§ 242, 249 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Das Einverständnis zur Wegnahme kann dieses objektive Tatbestandsmerkmal ausschließen.

Verweise