Philipp Guttmann, LL. B.
Wegnahme
Definition und Erklärung
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Das Einverständnis zur Wegnahme kann dieses objektive Tatbestandsmerkmal ausschließen.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 242, 249 StGB
- Diebstahl (§§ 242, 243, 244 StGB) [Lerndokument (.pdf)]
- Raub (§§ 249, 250, 251, 252 StGB) [Lerndokument (.pdf)]