Philipp Guttmann, LL. B.

zur Befriedigung des Geschlechts­triebes

Gesetz: § 211 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Wird die Tötungshandlung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung bei oder nach dem Tötungsakt, auch bei nur bedingtem Vorsatz, vorgenommen, so handelt der Täter zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 211 StGB