Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 211 StGB

8 Definitionen und Erklärungen zum § 211 StGB
gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren konkrete Anwendung eine Gefahr für unbestimmt viele Personen mit sich bringt und die nicht beherrschbar sind.
grausam
Grausam ist die Zufügung von Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Habgier
Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Es muss tatbeherrschendes Motiv sein.
heimtückisch
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wenn es sich also keines Angriffs versieht (arglos) und aufgrund dessen nur reduzierte Verteidigungsmöglichkeiten hat (wehrlos). Darüber hinaus wird zum Teil eine [1] feindselige Willensrichtung und/oder ein [2] verwerflicher Vertrauensbruch gefordert.
Mordlust
Der Täter handelt aus Mordlust, wenn die Tötung des Opfers der einzige Zweck der Tat ist.
niedrige Beweggründe
Niedrige Beweggründe sind sittlich auf tiefster Stufe stehende, besonders verachtenswerte Motive.
töten
Töten ist jede das Leben verkürzende Handlung, die den Tod verursacht.
zur Befriedigung des Geschlechts­triebes
Wird die Tötungshandlung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung bei oder nach dem Tötungsakt, auch bei nur bedingtem Vorsatz, vorgenommen, so handelt der Täter zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.