Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 211 StGB
8 Definitionen und Erklärungen zum § 211 StGB
- gemeingefährliche Mittel
- Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren konkrete Anwendung eine Gefahr für unbestimmt viele Personen mit sich bringt und die nicht beherrschbar sind.
- grausam
- Grausam ist die Zufügung von Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
- Habgier
- Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Es muss tatbeherrschendes Motiv sein.
- heimtückisch
- Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wenn es sich also keines Angriffs versieht (arglos) und aufgrund dessen nur reduzierte Verteidigungsmöglichkeiten hat (wehrlos). Darüber hinaus wird zum Teil eine [1] feindselige Willensrichtung und/oder ein [2] verwerflicher Vertrauensbruch gefordert.
- Mordlust
- Der Täter handelt aus Mordlust, wenn die Tötung des Opfers der einzige Zweck der Tat ist.
- niedrige Beweggründe
- Niedrige Beweggründe sind sittlich auf tiefster Stufe stehende, besonders verachtenswerte Motive.
- töten
- Töten ist jede das Leben verkürzende Handlung, die den Tod verursacht.
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
- Wird die Tötungshandlung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung bei oder nach dem Tötungsakt, auch bei nur bedingtem Vorsatz, vorgenommen, so handelt der Täter zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.