Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 280 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 280 BGB
culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo beschreibt das Verschulden bei Vertragsschluss und ist eine quasivertragliche Anspruchsgrundlage nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB. Sie ist ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten.