Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 241 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 241 BGB
culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo beschreibt das Verschulden bei Vertragsschluss und ist eine quasivertragliche Anspruchsgrundlage nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB. Sie ist ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten.