Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 861 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 861 BGB
verbotene Eigen­macht
Jemand handelt mit verbotener Eigenmacht und damit widerrechtlich, wenn er dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört (§ 858 I BGB). Verbotene Eigenmacht ist eine Voraussetzung für das Selbsthilferecht (§ 859 BGB), den Herausgabeanspruch nach § 861 I bzw. § 869 BGB und den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 862 I BGB im Sachenrecht. Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft (§ 858 II 1 BGB).