Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 107 BGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 107 BGB
beschränkt geschäfts­fähig
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab 7 Jahren. Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen sind wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder zu ihnen mit Generaleinwilligung eingewilligt wurde. Eine Generaleinwilligung ist die vorherige Zustimmung zum Rechtsgeschäft gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen oder dem Dritten. Ist das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, ist eine Einwilligung erforderlich (§ 107 BGB). Ohne diese erforderliche Einwilligung sind zweiseitige Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam (§ 108 I BGB), jedoch mit Genehmigung oder nach § 110 BGB durch Bewirken der vollständigen vertragsmäßigen Leistung mit eigenen Mitteln (Taschengeldparagraph) von Anfang an (ex tunc) wirksam. Einseitige Rechtsgeschäfte sind ohne die erforderliche Einwilligung unwirksam (§ 111 S. 1 BGB). Siehe auch: geschäftsfähig, geschäftsunfähig
lediglich rechtlich vorteil­haft
Das Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf keiner Zustimmung, wenn es für ihn vorteilhaft oder neutral ist. Dabei müssen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft für sich genommen lediglich rechtlich vorteilhaft sein (Trennungsprinzip). Lediglich rechtlich vorteilhaft ist beispielsweise die Übereignung von Grundstücken (auch bei Grundschuld, Hypothek). Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind beispielsweise der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten (wegen § 566 BGB i.V.m. § 578 BGB) oder mit Reallast belasteten (wegen § 1108 BGB) Grundstücks, der Erwerb von Wohnungseigentum (wegen §§ 11 ff. WEG), eine mit Auflagen verbundene oder unter Rücktrittsvorbehalt stehende Schenkung sowie die Erfüllung eines Anspruchs (§ 362 I BGB).