Philipp Guttmann, LL. B.

hilflose Lage

Gesetz: § 221 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der sich das Opfer nicht selbst vor der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung zu schützen oder zu helfen vermag.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 221 StGB