Philipp Guttmann, LL. B.

gemeinschaftlich

Gesetz: § 224 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Gemeinschaftlich ist eine Tatbegehung, wenn mindestens zwei Personen zusammenwirken.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 224 StGB