Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 224 StGB
8 Definitionen und Erklärungen zum § 224 StGB
- gefährliches Werkzeug bei § 224
- Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen. Siehe auch: Definition bei §§ 244, 250 StGB
- gemeinschaftlich
- Gemeinschaftlich ist eine Tatbegehung, wenn mindestens zwei Personen zusammenwirken.
- gesundheitsschädliche Stoffe
- Gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die mechanisch oder thermisch wirken sowie Bakterien und sonstige Krankheitserreger (soweit sie nicht zu Giften zählen), die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.
- Gift
- Gift ist ein organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch seine chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag.
- hinterlistig
- Ein hinterlistiger Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff in einer planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise (List).
- Leben gefährdende Behandlung
- Eine das Leben gefährdende Behandlung ist eine Begehungsweise, die objektiv-generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
- Stoff beibringen
- Beibringen ist die Verbindung eines Stoffes mit dem Körper dergestalt, dass er seine gesundheitsschädigende Wirkung konkret entfalten kann.
- Waffe
- Eine Waffe ist ein funktionstüchtiger und konkret einsetzbarer (etwa geladener) Gegenstand, der bestimmungsgemäß dazu dient, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffe im technischen Sinne).