Philipp Guttmann, LL. B.

gemeingefährliche Mittel

Gesetz: § 211 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren konkrete Anwendung eine Gefahr für unbestimmt viele Personen mit sich bringt und die nicht beherrschbar sind.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 211 StGB