Philipp Guttmann, LL. B.

ausdrückliches und ernstliches Verlangen

Gesetz: § 216 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen ist ein Bestimmen zur Tat, das von einem eindeutigen, willensmängelfreien und zielbewussten freien Willen des Opfers getragen wird.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 216 StGB