Philipp Guttmann, LL. B.
ausdrückliches und ernstliches Verlangen
Definition und Erklärung
Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen ist ein Bestimmen zur Tat, das von einem eindeutigen, willensmängelfreien und zielbewussten freien Willen des Opfers getragen wird.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 216 StGB