Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 216 StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 216 StGB
ausdrückliches und ernstliches Verlangen
Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen ist ein Bestimmen zur Tat, das von einem eindeutigen, willensmängelfreien und zielbewussten freien Willen des Opfers getragen wird.
töten
Töten ist jede das Leben verkürzende Handlung, die den Tod verursacht.