Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 216 StGB
2 Definitionen und Erklärungen zum § 216 StGB
- ausdrückliches und ernstliches Verlangen
- Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen ist ein Bestimmen zur Tat, das von einem eindeutigen, willensmängelfreien und zielbewussten freien Willen des Opfers getragen wird.
- töten
- Töten ist jede das Leben verkürzende Handlung, die den Tod verursacht.