Philipp Guttmann, LL. B.

einsteigen

Gesetz: §§ 243, 244 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Einsteigen ist das Betreten eines geschützten Raums durch Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

Verweise