Philipp Guttmann, LL. B.
einsteigen
Definition und Erklärung
Einsteigen ist das Betreten eines geschützten Raums durch Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 243, 244 StGB
- Diebstahl (§§ 242, 243, 244 StGB) [Lerndokument (.pdf)]