Philipp Guttmann, LL. B.

beschädigen

Gesetz: §§ 303, 304 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Beschädigen ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz oder Beeinträchtigung der Funktion einer Sache.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 303, 304 StGB