Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 303 StGB
2 Definitionen und Erklärungen zum § 303 StGB
- beschädigen
- Beschädigen ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz oder Beeinträchtigung der Funktion einer Sache.
- zerstören
- Zerstören ist die wesentliche Beschädigung einer Sache oder Vernichtung ihrer Substanz, sodass die Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird.