Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 303 StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 303 StGB
beschädigen
Beschädigen ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz oder Beeinträchtigung der Funktion einer Sache.
zerstören
Zerstören ist die wesentliche Beschädigung einer Sache oder Vernichtung ihrer Substanz, sodass die Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird.