08.12.2017 10:32Philipp Guttmann, LL. B. sich bemächtigen Gesetz: §§ 239a, 239b StGBRechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil Definition und ErklärungSich bemächtigen ist die Erlangung der physischen Gewalt über ein Opfer gegen dessen Willen.VerweiseGesetzestexte auf dejure.org: §§ 239a, 239b StGB