Philipp Guttmann, LL. B.

sich bemächtigen

Gesetz: §§ 239a, 239b StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Sich bemächtigen ist die Erlangung der physischen Gewalt über ein Opfer gegen dessen Willen.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 239a, 239b StGB