Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 239b StGB
2 Definitionen und Erklärungen zum § 239b StGB
- entführen
- Entführen ist die Herbeiführung einer Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers.
- sich bemächtigen
- Sich bemächtigen ist die Erlangung der physischen Gewalt über ein Opfer gegen dessen Willen.