Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 239b StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 239b StGB
entführen
Entführen ist die Herbeiführung einer Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers.
sich bemächtigen
Sich bemächtigen ist die Erlangung der physischen Gewalt über ein Opfer gegen dessen Willen.