Philipp Guttmann, LL. B.

Stoff beibringen

Gesetz: § 224 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Beibringen ist die Verbindung eines Stoffes mit dem Körper dergestalt, dass er seine gesundheitsschädigende Wirkung konkret entfalten kann.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 224 StGB