Philipp Guttmann, LL. B.

rechtswidrige Zueignung

Gesetz: § 246 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Zueignung ist die (zumindest vorübergehende) Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwertes unter Anmaßung einer eigentumsähnlichen Herrschaft in das Vermögen des Täters oder eines Dritten (Aneignung), ohne dass diese/r an den Eigentümer (Berechtigten) zurückgelangt (Enteignung). Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung steht.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 246 StGB