Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 246 StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 246 StGB
anvertraut
Anvertraut ist eine Sache, die dem Täter mit der Maßgabe überlassen wird, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.
rechtswidrige Zueignung
Zueignung ist die (zumindest vorübergehende) Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwertes unter Anmaßung einer eigentumsähnlichen Herrschaft in das Vermögen des Täters oder eines Dritten (Aneignung), ohne dass diese/r an den Eigentümer (Berechtigten) zurückgelangt (Enteignung). Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung steht.