Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 134 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 134 BGB
Verbots­gesetz
Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB sind alle Normen im materiellen Sinne, die ein (an sich zulässiges) Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts oder der Umstände seines Zustandekommens (rechtliches Dürfen) untersagen. Dazu zählen etwa Normen des Strafrechts. Bei den §§ 253, 263, 240 StGB geht jedoch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB vor. Ist ein bestimmtes Rechtsgeschäft von vornherein nicht zulässig (rechtliches Können), wie das etwa bei den §§ 108, 177, 181 BGB der Fall ist, so handelt es sich nicht um ein Verbotsgesetz.