Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 148 BGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 148 BGB
Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt die vorbehaltslose Zustimmung zum Antrag für den Abschluss eines Vertrags ist. Dafür muss der Annehmende in der Regel das gleiche Erklärungsmittel wie der Antragende verwenden. Die Annahme kann, sofern sie nicht formbedürftig ist, auch konkludent oder unter Umständen durch Schweigen erfolgen. Für die Annahmefrist gelten die §§ 147 ff. BGB. Ausnahmsweise ist die Annahme nach § 151 BGB nicht empfangsbedüftig und erfordert dann keinen Zugang, wenn eine Erklärung gegenüber dem Antragenden nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (etwa beim Absenden der bestellten Ware) oder auf die Erklärung vom Antragenden verzichtet wird.
Annahme­frist
Ohne Fristsetzung muss die Annahme unter Anwesenden sofort (§ 147 I BGB) und unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 II BGB), erfolgen. Wurde eine Annahmefrist gesetzt, so muss die Annahme innerhalb dieser bestimmten Frist erfolgen (§ 148 BGB). Eine verspätete Annahme gilt grundsätzlich als neuer Antrag (§ 150 I BGB). Wäre die verspätet zugegangene Annahmeerklärung jedoch bei regelmäßiger Beförderung dem Antragenden rechtzeitig zugegangen und musste er dies erkennen, so gilt auch die verspätete Annahme als rechtzeitig, wenn er sie nicht unverzüglich anzeigt (§ 149 BGB). Eine Willenserklärung unter Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 II BGB). Dabei muss der Wille, vom Antrag abweichen zu wollen, klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen (objektiver Empfängerhorizont).