Philipp Guttmann, LL. B.

StGB BT: Wichtige Definitionen im Strafrecht Besonderer Teil

Dieses Repetitorium behandelt die wichtigsten Strafrecht-Definitionen im besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) mit Verweisen zu den entsprechenden Paragraphen.
Im Folgenden werden die wichtigsten Definitionen im besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) in alphabetischer Reihenfolge (nach Stichwort), untergliedert nach der Prüfungsebene, mit Verweis zu den entsprechenden Paragraphen aufgeführt.

Bei Anmerkungen, Verbesserungsvorschlägen, Fehlern oder noch fehlenden, wichtigen Begriffen können Sie sich gerne bei mir melden: ed.nnamttug-ppilihp@liam.

Objektiver Tatbestand

BegriffDefinitionPara­graphen im StGB
Tät­licher Angriffunmittelbar auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirkung in feindseliger Willensrichtung[1]Wider­stand gegen Voll­streckungs­beamte (§ 113)
An­vertrautÜberlassung der Sache an den Täter mit der Maßgabe, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben[2]Verun­treuende Unter­schlagung (§ 246 II)
BandeVerbindung von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten[3];
Mitwirkung: irgendwie geartetes Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds[4]
Banden­diebstahl (§ 244 I Nr. 2)
Ver­schlos­senes BehältnisRaumgebilde, das zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, dessen Inhalt mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist[5]Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 2)
Befrie­detes Besitztumgegen Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren gesichertes Grundstück[6]Haus­friedens­bruch (§ 123)
Behauptenals nach der eigenen Überzeugung richtig hingestellte Äußerung[7]Beleidigung­sdelikte (§§ 185 ff.)
Beibringen (Gift, andere Stoffe)Verbindung des Stoffes mit dem Körper dergestalt, dass er seine gesundheitsschädigende Wirkung konkret entfalten kann[8]Gefähr­liche Körper­verletzung (§ 224)
Bei sich führenWaffe, Werkzeug oder Mittel zwischen Versuchsbeginn und Vollendung bzw. Beendigung bewusst gebrauchsbereit bei sich haben bzw. bei der Tatausführung ergreifen[9]Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1a, 1b), Raub mit Waffen (§ 250 I Nr. 1a, 1b)
Sich bemäch­tigenErlangung der physischen Gewalt über das Opfer gegen dessen Willen[10]Erpres­serischer Mensche­nraub (§ 239a), Geisel­nahme (§ 239b)
Beschä­digeneine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz oder Beeinträchtigung der Funktion einer Sache[11]Sach­beschädi­gung (§ 303 I)
auf frischer Tat
betroffen
sinnliche Wahrnehmung (tatsächliche Entdeckung) des Täters in Tatortnähe und alsbald nach Tatausführung bzw. raumzeitliches Zusammentreffen[12]Räube­rischer Dieb­stahl (§ 252)
be­weis­er­heb­liche Da­tenkodierte Informationen, welche eine Gedankenerklärung darstellen, die einen Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Beweisfunktion), aber visuell nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, also keine stoffliche Verkörperung hat (Perpetuierungsfunktion)[13]Fäl­schung be­weis­er­heb­licher Da­ten (§ 269)
in Brand setzenein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile von ihm vom Feuer so erfasst werden, dass es aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffs) weiter brennt[14]Brand­stiftungs­delikte (§§ 306 ff.)
DrohungInaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen bestimmten Nötigungserfolg zu erreichen[15]Nötigung (§ 240), Raub und Erpressung (§§ 249 ff.)
Ehredie dem Menschen zukommende innere Ehre (subjektives Ehrgefühl) und seine darauf beruhende Geltung innerhalb der Gesellschaft (guter Ruf, äußere Ehre)[16]Beleidi­gungs­delikte (§§ 185 ff.)
Ein­brechengewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen[17]Besonders schwerer Fall des Dieb­stahls (§ 243 I 2 Nr. 1)
Ein­dringenGelangen mit zumindest einem Teil des Körpers in die Räumlichkeit (Betreten) ohne bzw. gegen den Willen des Hausrechtsinhabers[18]Haus­friedens­bruch (§ 123)
Ein­steigenBetreten des geschützten Raums durch Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft[19]Besonders schwerer Fall des Dieb­stahls (§ 243 I 2 Nr. 1)
Ent­führenHerbeiführen einer Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers[20]Erpres­serischer Menschen­raub (§ 239a), Geisel­nahme (§ 239b)
Erheb­liche dauernde Ent­stellunggravierende Veränderung der äußeren Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung, sodass endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind[21]Schwere Körper­verletzung (§ 226)
Ernst­liches aus­drück­liches Ver­langenBestimmen, das von einem eindeutigen, willensmängelfreien, zielbewussten, freien Willen des Opfers getragen wird[22]Tötung auf Verlangen (§ 216)
Fahr­un­tüchtig­keitZustand, in dem die Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass der Fahrzeugführer nicht mehr fähig ist, das Fahrzeug im Verkehr eine längere Strecke auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern[23]Trunken­heit im Verkehr (§ 316)
Falsche AussageAussage, die...[24]
  • nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt (objektive Theorie)
  • nicht mit der subjektiven Erinnerung oder dem Wissen des Täters übereinstimmt (subjektive Theorie)
  • das vom Aussagenden reproduzierbare Erlebnisbild zur Sache nicht vollständig und objektiv richtig wiedergibt (Pflichttheorie)
Aussage­delikte (§§ 153 ff.)
Frei­heits­berau­bung(vorübergehende) Aufhebung der Möglichkeit des Opfers, sich nach seinem Willen fortzubewegen und den Aufenthaltsort zu verändern[25]Freiheits­beraubung (§ 239)
Ge­brauchen (Urkunde)Zugänglichmachen der Urkunde zur Möglichkeit der Kenntnisnahme[26]Urkunden­delikte (§§ 267 ff.)
Konkrete GefahrZustand, in dem der Eintritt eines Schadens für unmittelbar in die Gefahrenzone gelangene Personen oder Sachen so wahrscheinlich ist, dass es vom Zufall abhängt, ob Rechtsgüter verletzt werden oder nicht[27]Straßen­verkehrs­gefährdung (§ 315c)
Gemeine GefahrZustand, bei dem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben für unbestimmt viele Personen oder erhebliche Sachwerte besteht[28]Unter­lassene Hilfe­leistung (§ 323c)
Gemein­gefähr­liche MittelMittel, deren konkrete Anwendung eine Gefahr für unbestimmt viele Personen mit sich bringt und nicht mehr beherrschbar ist[29]Mord (§ 211)
Gemein­schaft­liche BegehungZusammenwirken von mindestens zwei Personen[30]Gefähr­liche Körper­verletzung (§ 224)
Geschäfts­mäßig­keitwiederholte bzw. nachhaltige Tätigkeit mit und ohne GewinnerzielungsabsichtGeschäfts­mäßige Förderung der Selbst­tötung (§ 217)
Geschäfts­räumeabgeschlossene Räume, die zum Betrieb irgendwelcher Geschäfte (etwa gewerblicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art) für eine gewisse Zeit oder auf Dauer bestimmt sind[31]Haus­friedens­bruch (§ 123), Besonders schwerer Fall des Dieb­stahls (§ 243 I 2 Nr. 1)
Gesund­heits­schädi­gungjede Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustands physischer und psychischer Art[32]Körper­verletzungs­delikte (§§ 223 ff.), Schwere Brand­stiftung (§ 306a II)
Schwere Gesund­heits­schädi­gungGesundheitsschädigung, durch die es (jedenfalls) fast zu einer schweren Folge des § 226 gekommen wäre, gravierende Erkrankungen von einiger Dauer sowie nachhaltige Beeinträchtigungen der Lebensqualität über einen mehrwöchigen Zeitraum[33]Aussetzung (§ 221), Gefähr­licher Raub (§ 250 I Nr. 1c), Besonders schwere Brand­stiftung (§ 306b I)
(andere) gesund­heits­schäd­liche StoffeStoffe, die mechanisch oder thermisch wirken, sowie Bakterien und sonstige Kranktheitserreger, soweit sie nicht zu Giften zählen, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen[34]Gefähr­liche Körper­verletzung (§ 224)
Gewahr­samdie nach sozialer Anschauung zu bestimmende von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft[35]Dieb­stahls­delikte (§§ 242 ff.)
Gewaltkörperlich wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder Verhinderung eines erwarteten Widerstandes[36]Nötigung (§ 240), Raub und Erpressung (§§ 249 ff.)
Giftorganischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch seine chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag[37]Gefähr­liche Körper­verletzung (§ 224)
Wichtiges Gliedin sich abgeschlossenes Körperteil mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus, das mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist und eine generelle Bedeutung für den Gesamtorganismus und das menschliche Leben hat[38]Schwere Körper­verletzung (§ 226)
GrausamZufügen von Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen[39]Mord (§ 211)
Heim­tückischbewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wenn es sich also keines Angriffs versieht (arglos) und aufgrunddessen nur reduzierte Verteidigungsmöglichkeiten hat (wehrlos); darüber hinaus wird zum Teil eine feindselige Willensrichtung und/oder ein verwerflicher Vertrauensbruch gefordert[40]Mord (§ 211)
Hilf­lose LageSituation, in der sich das Opfer nicht selbst vor der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung zu schützen oder zu helfen vermag[41]Aussetzung (§ 221)
Hinter­listiger Über­fallunvorhergesehener Angriff in einer planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise (List)[42]Gefähr­liche Körper­verletzung (§ 224)
IrrtumAuseinanderfallen der Vorstellung des Getäuschten (auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins) mit der wirklichen Sachlage, wobei er die Richtigkeit seiner Vorstellung wenigstens für möglich halten muss[43]Betrug (§ 263)
Lebens­gefähr­dende Behand­lungBegehungsweise, die objektiv-generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen[44]Gefähr­liche Körper­verletzung (§ 224)
Lähmungerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils[45]Schwere Körper­verletzung (§ 226)
MenschBeginn des Menschseins: Einsetzen der Eröffnungswehen[46]Tötungs­delikte (§§ 211 ff.), Körper­verletzungs­delikte (§§ 223 ff.)
Miss­brauchEinhaltung des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Verletzung des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis)[47]Untreue (§ 266 I 1 Var. 1)
Körper­liche Miss­handlungüble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird[48]Körper­verletzungs­delikte (§§ 223 ff.)
Rohe Miss­handlungZufügen einer körperlichen Misshandlung aus gefühlloser Gesinnung[49]Miss­handlung von Schutz­befohlenen (§ 225)
Schwere körper­liche Miss­handlungkörperliche Misshandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit unter Zufügung schwerer Schmerzen erheblich beeinträchtigt[50]Besonders gefähr­licher Raub (§ 250 II Nr. 3a)
Schutz­vorrich­tungbesondere Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache zu erschweren[51]Besonders schwerer Fall des Dieb­stahls (§ 243 I 2 Nr. 2)
Siech­tumchronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat[52]Schwere Körper­verletzung (§ 226)
Tatsachevergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist[53]Beleidi­gungs­delikte (§§ 185 ff.), Betrug (§ 263)
Täu­schungEinwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen gebotener Aufklärung, wodurch ein Irrtum erregt oder unterhalten wird[54]Betrug (§ 263)
TodTodeszeitpunkt: Eintritt des Hirntods[55]Tötungs­delikte (§§ 211 ff.), schwere Folge (div. §§)
Tötenjede das Leben verkürzende Handlung, die den Tod verursacht[56]Tötung­sdelikte (§§ 211 ff.)
QuälenVerursachung erheblicher (über ein durchschnittliches Maß hinausgehender) länger andauernder oder sich wiederholender körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden[57]Miss­handlung von Schutz­befohlenen (§ 225)
Um­schlos­sener Raumjedes durch (zumindest teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann[58]Besonders schwerer Fall des Dieb­stahls (§ 243 I 2 Nr. 1)
Unbefugt (Ver­wendung von Daten)umstritten:[59]
  • Daten werden gegen den (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Berechtigten verwendet (subjektive Auslegung)
  • der der Datenverwendung entgegenstehende Wille des Betreibers muss sich im Computerprogramm niedergeschlagen haben (computerspezifische Auslegung)
  • bei Einschaltung eines Menschen müsse eine Täuschung des Berechtigten über die Berechtigung zur Verwendung der Daten gesehen werden (betrugsnahe Auslegung)
Computer­betrug (§ 263a)
Unechtwenn eine Gedankenerklärung oder technische Aufzeichnung von einem bestimmten Aussteller bzw. Gerät zu stammen scheint, tatsächlich aber von einem anderen erstellt wurde (Täuschung über die Identität des Ausstellers)[60]Urkunden­delikte (§§ 267 ff.)
Unglückplötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht[61]Unter­lassene Hilfe­leistung (§ 323c)
Unfallplötzliches Ereignis, das zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt[62]Uner­laubtes Ent­fernen vom Unfall­ort (§ 142)
Un­richtig (Pro­gramm­gestal­tung)umstritten:[63]
  • steht dem Willen des Berechtigten entgegen (subjektiv unrichtig)
  • erzeugt ein dem Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung entgegenstehendes, objektiv nicht zutreffendes Ergebnis (objektiv unrichtig)
Computer­betrug (§ 263a)
Urkundedauerhafte, visuell wahrnehmbar verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller, von dem sie geistig zu stammen scheint, erkennen lässt (Garantiefunktion)[64]Urkunden­delikte (§§ 267 ff.)
Empfind­liches Übeljede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. Zufügung von Nachteilen, die geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen[65]Nötigung (§ 240)
Ver­breitenWeitergabe einer von einem anderen aufgestellten Behauptung[66]Beleidigungs­delikte (§§ 185 ff.)
Ver­fälschen (Urkunde)nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in dieser (veränderten) Form abgegeben[67]Urkunden­delikte (§§ 267 ff.)
Ver­mögenumstritten:[68]
  • Gesamtheit aller geldwerten Güter einer Person (wirtschaftlicher Vermögensbegriff)
  • unter dem Schutze der Rechtsordnung stehende wirtschaftliche Werte (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff)
Betrug (§ 263), Erpressung (§ 253), Untreue (§ 266)
Ver­mögens­betreuungs­pflichtbesondere Pflicht zur Vermögensfürsorge, die wesensbestimmend für das tatsächlich begründete Treueverhältnis ist und sich durch ein gewisses Maß an Selbstständigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung auszeichnet[69]Untreue (§ 266)
Ver­mögens­schaden / NachteilVerminderung des Gesamtwerts des Vermögens unmittelbar durch die Vermögensverfügung ohne Kompensation durch eine zumindest gleichwertige wirtschaftliche Position (Gesamtsaldierung auf Grundlage einer objektiv-individuellen Berechnungsmethode)[70]Betrug (§ 263), Erpressung (§ 253), Untreue (§ 266)
Ver­mögens­verfügungjedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar (ohne weitere Zwischenschritte) herbeiführt[71]Betrug (§ 263)
Waffefunktionstüchtiger und konkret einsetzbarer (etwa geladener) Gegenstand, der bestimmungsgemäß dazu dient, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffe im technischen Sinne)[72]Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1a), Raub mit Waffen (§ 250 I Nr. 1a), Raub unter Ver­wendung einer Waffe (§ 250 II Nr. 1)
Weg­nahmeBruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten[73]Dieb­stahls­delikte (§§ 242 ff.)
Werkzeug / Mittelkörperlicher Gegenstand, mit dem gegen Personen Gewalt angewendet oder angedroht werden kann (beachte: Gebrauchsabsicht erforderlich!); auch Scheinwaffen[74] (bei § 250: sofern sie waffengleich wirken, also nicht offensichtlich ungefährlich sind)[75]Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen (§ 244 I Nr. 1b), Raub mit sonstigen Werkzeugen (§ 250 I Nr. 1b)
Gefähr­liches Werkzeugbei § 224: beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen[76]

bei §§ 244, 250: Gegenstand, dessen typische, bestimmungsgemäße Anwendung geeignet ist, körperliche Misshandlungen oder Gesundheitsschäden herbeizuführen, solange dies keine offensichtliche Zweckentfremdung wäre[77]
Gefähr­liche Körper­verletzung (§ 224), Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1a), Raub mit Waffen (§ 250 I Nr. 1a)
Wert­urteilsubjektive Meinungsäußerung etwa in Form persönlicher Wertungen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die nicht dem Beweis zugänglich ist[78]Beleidigung (§ 185)
Wohnungbei § 123 (weiter Begriff): alle Räume, die einer oder mehreren Personen zum Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen[79]

bei § 244 (enger Begriff): Räume, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen (ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind), die zumindest zeitweise im Mittelpunkt des privaten Lebens stehen[80]
Haus­friedens­bruch (§ 123), Wohnungs­einbruchs­dieb­stahl (§ 244 I Nr. 3)
Zueig­nung(zumindest vorübergehende) Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwertes unter Anmaßung einer eigentumsähnlichen Herrschaft in das Vermögen des Täters oder eines Dritten (Aneignung), ohne dass diese/r an den Eigentümer (Berechtigten) zurückgelangt (Enteignung)[81]

die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung steht[82]
Unter­schlagung (§ 246), vgl. Dieb­stahls­delikte (§§ 242 ff.)
Zer­störenwesentliche Beschädigung einer Sache oder Vernichtung ihrer Substanz, sodass die Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird[83]Sach­beschädi­gung (§ 303 I)

Subjektiver Tatbestand

BegriffDefinitionPara­graphen im StGB
Befriedi­gung des Geschlechts­triebesHandlung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung bei oder nach dem Tötungsakt, auch bei nur bedingtem Vorsatz[84]Mord (§ 211)
Berei­cherungs­absichtAbsicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der als Kehrseite des Schadens auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruht (sog. Stoffgleichheit); überschießende Innentendenz[85]

bei §§ 263, 253: der beabsichtigte Vermögensvorteil ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf ihn hat[86]
Betrug (§ 263), Erpressung (§ 253), Hehlerei (§ 259)
Ermög­lichungs- und Ver­deckungs­absichtAbsicht, die eigene oder die Straftat eines Dritten (Vergehen oder Verbrechen) zu ermöglichen / zu verdecken[87]Mord (§ 211), Besonders schwere Brand­stiftung (§ 306b II Nr. 2)
Gewerbs­mäßigkeitAbsicht, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen[88]Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 3)
Habgiergesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens, als tatbeherrschendes Motiv[89]Mord (§ 211)
MordlustTötung des Opfers ist der einzige Zweck der Tat[90]Mord (§ 211)
(sonstige) niedrige Beweg­gründesittlich auf tiefster Stufe stehende, besonders verachtenswerte Motive[91]Mord (§ 211)
Vorteils­siche­rungs­absichtAbsicht, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren, um unmittelbar aus der Vortat stammende Vorteile zu sichern (Restitutionsvereitelung)[92]Begüns­tigung (§ 257)
Zueig­nungs­absichtAbsicht, sich eine fremde Sache - zumindest vorübergehend - anzueignen, und bedingter Vorsatz, den bisherigen Gewahrsamsinhaber dauernd zu enteignen[93] (vgl. auch: Zueignung)

die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung stünde[82]
Diebstahls­delikte (§§ 242 ff.), Raub (§§ 249 ff.)

Einzelnachweise

  1. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 113, Rn. 18
  2. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 246, Rn. 28
  3. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 30 ff.
  4. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 35 ff.
  5. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 22 f.
  6. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 123, Rn. 11 ff.
  7. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 186, Rn. 9
  8. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 13
  9. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 21 ff., § 250, Rn. 9 ff.
  10. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 239b, Rn. 8
  11. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 303, Rn. 8
  12. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 252, Rn. 5 ff.
  13. Kindhäuser, Urs: Kindhäuser - Strafgesetzbuch Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage, 2013, Nomos Verlagsgesellschaft, § 269, Rn. 4 ff.; Kühl, Kristian / Lackner, Karl: Lackner/Kühl - Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Auflage, 2014, Verlag C. H. Beck, § 269, Rn. 2 ff.
  14. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 306, Rn. 25
  15. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 240, Rn. 21
  16. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 185, Rn. 8 ff.
  17. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 15
  18. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 123, Rn. 18 f.
  19. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 16
  20. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 239a, Rn. 8
  21. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 226, Rn. 17 ff.
  22. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 216, Rn. 7 ff.
  23. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 316, Rn. 6 f.
  24. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 153, Rn. 5
  25. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 239, Rn. 8
  26. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 267, Rn. 96
  27. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 315c, Rn. 16
  28. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 323c, Rn. 13
  29. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 49 ff.
  30. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 37
  31. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 123, Rn. 7
  32. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 223, Rn. 9
  33. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 221, Rn. 18 ff., § 250, Rn. 26
  34. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 8 f.
  35. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 242, Rn. 12 ff.
  36. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 240, Rn. 12, § 249, Rn. 16 ff.
  37. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 7
  38. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 226, Rn. 10 ff.
  39. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 48
  40. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 32 ff.
  41. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 221, Rn. 5
  42. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 32 f.
  43. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 69 ff.
  44. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 48 f.
  45. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 226, Rn. 22
  46. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 211, Rn. 17 f.
  47. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 266, Rn. 15
  48. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 223, Rn. 4
  49. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 225, Rn. 8
  50. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 250, Rn. 41 f.
  51. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 24
  52. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 226, Rn. 21
  53. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 186, Rn. 5, § 263, Rn. 30
  54. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 29 ff.
  55. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 211, Rn. 28
  56. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 212, Rn. 5
  57. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 225, Rn. 5
  58. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 12 ff.
  59. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263a, Rn. 23 f.
  60. Kindhäuser, Urs: Kindhäuser - Strafgesetzbuch Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage, 2013, Nomos Verlagsgesellschaft, § 267, Rn. 34 f., § 269, Rn. 8; Kühl, Kristian / Lackner, Karl: Lackner/Kühl - Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Auflage, 2014, Verlag C. H. Beck, § 269, Rn. 8
  61. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 323c, Rn. 6
  62. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 142, Rn. 5 f.
  63. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263a, Rn. 11
  64. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 267, Rn. 16 ff.
  65. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 240, Rn. 21, 24
  66. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 186, Rn. 10
  67. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 267, Rn. 84
  68. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 101 ff.
  69. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 266, Rn. 31 ff.
  70. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 113 ff.
  71. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 83
  72. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 6, § 250, Rn. 7
  73. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 242, Rn. 10
  74. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 24 ff., § 250, Rn. 13 ff.
  75. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 250, Rn. 15 ff.
  76. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 17 f.
  77. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 8 ff.
  78. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 186, Rn. 6
  79. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 123, Rn. 5
  80. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 41 ff.
  81. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 242, Rn. 25 ff., 32 ff.
  82. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 242, Rn. 57
  83. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 303, Rn. 7
  84. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 13
  85. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 168 ff., § 253, Rn. 19 ff.
  86. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 172, § 253, Rn. 21
  87. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 54 f.
  88. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 30
  89. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 17
  90. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 12
  91. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 20
  92. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 257, Rn. 14 f.
  93. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 242, Rn. 69 f., Vor § 242, Rn. 26 ff.