Dipl.-Jur. Philipp Guttmann, LL. B.
StGB BT: Wichtige Definitionen im Strafrecht Besonderer Teil
Dieses Repetitorium behandelt die wichtigsten Strafrecht-Definitionen im besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) mit Verweisen zu den entsprechenden Paragraphen.
Im Folgenden werden die wichtigsten Definitionen im besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) in alphabetischer Reihenfolge (nach Stichwort), untergliedert nach der Prüfungsebene, mit Verweis zu den entsprechenden Paragraphen aufgeführt.
Bei Anmerkungen, Verbesserungsvorschlägen, Fehlern oder noch fehlenden, wichtigen Begriffen können Sie sich gerne bei mir melden: ed.nnamttug-ppilihp@liam.
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Objektiver Tatbestand
Begriff | Definition | Paragraphen im StGB |
Tätlicher Angriff | unmittelbar auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirkung in feindseliger Willensrichtung[1] | Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113) |
Anvertraut | Überlassung der Sache an den Täter mit der Maßgabe, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben[2] | Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 II) |
Bande | Verbindung von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten[3]; Mitwirkung: irgendwie geartetes Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds[4] | Bandendiebstahl (§ 244 I Nr. 2) |
Verschlossenes Behältnis | Raumgebilde, das zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, dessen Inhalt mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist[5] | Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 2) |
Befriedetes Besitztum | gegen Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren gesichertes Grundstück[6] | Hausfriedensbruch (§ 123) |
Behaupten | als nach der eigenen Überzeugung richtig hingestellte Äußerung[7] | Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff.) |
Beibringen (Gift, andere Stoffe) | Verbindung des Stoffes mit dem Körper dergestalt, dass er seine gesundheitsschädigende Wirkung konkret entfalten kann[8] | Gefährliche Körperverletzung (§ 224) |
Bei sich führen | Waffe, Werkzeug oder Mittel zwischen Versuchsbeginn und Vollendung bzw. Beendigung bewusst gebrauchsbereit bei sich haben bzw. bei der Tatausführung ergreifen[9] | Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1a, 1b), Raub mit Waffen (§ 250 I Nr. 1a, 1b) |
Sich bemächtigen | Erlangung der physischen Gewalt über das Opfer gegen dessen Willen[10] | Erpresserischer Menschenraub (§ 239a), Geiselnahme (§ 239b) |
Beschädigen | eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz oder Beeinträchtigung der Funktion einer Sache[11] | Sachbeschädigung (§ 303 I) |
auf frischer Tat betroffen | sinnliche Wahrnehmung (tatsächliche Entdeckung) des Täters in Tatortnähe und alsbald nach Tatausführung bzw. raumzeitliches Zusammentreffen[12] | Räuberischer Diebstahl (§ 252) |
beweiserhebliche Daten | kodierte Informationen, welche eine Gedankenerklärung darstellen, die einen Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Beweisfunktion), aber visuell nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, also keine stoffliche Verkörperung hat (Perpetuierungsfunktion)[13] | Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269) |
in Brand setzen | ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile von ihm vom Feuer so erfasst werden, dass es aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffs) weiter brennt[14] | Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff.) |
Drohung | Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen bestimmten Nötigungserfolg zu erreichen[15] | Nötigung (§ 240), Raub und Erpressung (§§ 249 ff.) |
Ehre | die dem Menschen zukommende innere Ehre (subjektives Ehrgefühl) und seine darauf beruhende Geltung innerhalb der Gesellschaft (guter Ruf, äußere Ehre)[16] | Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff.) |
Einbrechen | gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen[17] | Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 1) |
Eindringen | Gelangen mit zumindest einem Teil des Körpers in die Räumlichkeit (Betreten) ohne bzw. gegen den Willen des Hausrechtsinhabers[18] | Hausfriedensbruch (§ 123) |
Einsteigen | Betreten des geschützten Raums durch Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft[19] | Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 1) |
Entführen | Herbeiführen einer Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers[20] | Erpresserischer Menschenraub (§ 239a), Geiselnahme (§ 239b) |
Erhebliche dauernde Entstellung | gravierende Veränderung der äußeren Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung, sodass endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind[21] | Schwere Körperverletzung (§ 226) |
Ernstliches ausdrückliches Verlangen | Bestimmen, das von einem eindeutigen, willensmängelfreien, zielbewussten, freien Willen des Opfers getragen wird[22] | Tötung auf Verlangen (§ 216) |
Fahruntüchtigkeit | Zustand, in dem die Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass der Fahrzeugführer nicht mehr fähig ist, das Fahrzeug im Verkehr eine längere Strecke auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern[23] | Trunkenheit im Verkehr (§ 316) |
Falsche Aussage | Aussage, die...[24]
| Aussagedelikte (§§ 153 ff.) |
Freiheitsberaubung | (vorübergehende) Aufhebung der Möglichkeit des Opfers, sich nach seinem Willen fortzubewegen und den Aufenthaltsort zu verändern[25] | Freiheitsberaubung (§ 239) |
Gebrauchen (Urkunde) | Zugänglichmachen der Urkunde zur Möglichkeit der Kenntnisnahme[26] | Urkundendelikte (§§ 267 ff.) |
Konkrete Gefahr | Zustand, in dem der Eintritt eines Schadens für unmittelbar in die Gefahrenzone gelangene Personen oder Sachen so wahrscheinlich ist, dass es vom Zufall abhängt, ob Rechtsgüter verletzt werden oder nicht[27] | Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c) |
Gemeine Gefahr | Zustand, bei dem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben für unbestimmt viele Personen oder erhebliche Sachwerte besteht[28] | Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) |
Gemeingefährliche Mittel | Mittel, deren konkrete Anwendung eine Gefahr für unbestimmt viele Personen mit sich bringt und nicht mehr beherrschbar ist[29] | Mord (§ 211) |
Gemeinschaftliche Begehung | Zusammenwirken von mindestens zwei Personen[30] | Gefährliche Körperverletzung (§ 224) |
Geschäftsmäßigkeit | wiederholte bzw. nachhaltige Tätigkeit mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht | Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217) |
Geschäftsräume | abgeschlossene Räume, die zum Betrieb irgendwelcher Geschäfte (etwa gewerblicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art) für eine gewisse Zeit oder auf Dauer bestimmt sind[31] | Hausfriedensbruch (§ 123), Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 1) |
Gesundheitsschädigung | jede Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustands physischer und psychischer Art[32] | Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff.), Schwere Brandstiftung (§ 306a II) |
Schwere Gesundheitsschädigung | Gesundheitsschädigung, durch die es (jedenfalls) fast zu einer schweren Folge des § 226 gekommen wäre, gravierende Erkrankungen von einiger Dauer sowie nachhaltige Beeinträchtigungen der Lebensqualität über einen mehrwöchigen Zeitraum[33] | Aussetzung (§ 221), Gefährlicher Raub (§ 250 I Nr. 1c), Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b I) |
(andere) gesundheitsschädliche Stoffe | Stoffe, die mechanisch oder thermisch wirken, sowie Bakterien und sonstige Kranktheitserreger, soweit sie nicht zu Giften zählen, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen[34] | Gefährliche Körperverletzung (§ 224) |
Gewahrsam | die nach sozialer Anschauung zu bestimmende von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft[35] | Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff.) |
Gewalt | körperlich wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder Verhinderung eines erwarteten Widerstandes[36] | Nötigung (§ 240), Raub und Erpressung (§§ 249 ff.) |
Gift | organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch seine chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag[37] | Gefährliche Körperverletzung (§ 224) |
Wichtiges Glied | in sich abgeschlossenes Körperteil mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus, das mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist und eine generelle Bedeutung für den Gesamtorganismus und das menschliche Leben hat[38] | Schwere Körperverletzung (§ 226) |
Grausam | Zufügen von Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen[39] | Mord (§ 211) |
Heimtückisch | bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wenn es sich also keines Angriffs versieht (arglos) und aufgrunddessen nur reduzierte Verteidigungsmöglichkeiten hat (wehrlos); darüber hinaus wird zum Teil eine feindselige Willensrichtung und/oder ein verwerflicher Vertrauensbruch gefordert[40] | Mord (§ 211) |
Hilflose Lage | Situation, in der sich das Opfer nicht selbst vor der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung zu schützen oder zu helfen vermag[41] | Aussetzung (§ 221) |
Hinterlistiger Überfall | unvorhergesehener Angriff in einer planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise (List)[42] | Gefährliche Körperverletzung (§ 224) |
Irrtum | Auseinanderfallen der Vorstellung des Getäuschten (auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins) mit der wirklichen Sachlage, wobei er die Richtigkeit seiner Vorstellung wenigstens für möglich halten muss[43] | Betrug (§ 263) |
Lebensgefährdende Behandlung | Begehungsweise, die objektiv-generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen[44] | Gefährliche Körperverletzung (§ 224) |
Lähmung | erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils[45] | Schwere Körperverletzung (§ 226) |
Mensch | Beginn des Menschseins: Einsetzen der Eröffnungswehen[46] | Tötungsdelikte (§§ 211 ff.), Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff.) |
Missbrauch | Einhaltung des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Verletzung des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis)[47] | Untreue (§ 266 I 1 Var. 1) |
Körperliche Misshandlung | üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird[48] | Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff.) |
Rohe Misshandlung | Zufügen einer körperlichen Misshandlung aus gefühlloser Gesinnung[49] | Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225) |
Schwere körperliche Misshandlung | körperliche Misshandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit unter Zufügung schwerer Schmerzen erheblich beeinträchtigt[50] | Besonders gefährlicher Raub (§ 250 II Nr. 3a) |
Schutzvorrichtung | besondere Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache zu erschweren[51] | Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 2) |
Siechtum | chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat[52] | Schwere Körperverletzung (§ 226) |
Tatsache | vergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist[53] | Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff.), Betrug (§ 263) |
Täuschung | Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen gebotener Aufklärung, wodurch ein Irrtum erregt oder unterhalten wird[54] | Betrug (§ 263) |
Tod | Todeszeitpunkt: Eintritt des Hirntods[55] | Tötungsdelikte (§§ 211 ff.), schwere Folge (div. §§) |
Töten | jede das Leben verkürzende Handlung, die den Tod verursacht[56] | Tötungsdelikte (§§ 211 ff.) |
Quälen | Verursachung erheblicher (über ein durchschnittliches Maß hinausgehender) länger andauernder oder sich wiederholender körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden[57] | Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225) |
Umschlossener Raum | jedes durch (zumindest teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann[58] | Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 1) |
Unbefugt (Verwendung von Daten) | umstritten:[59]
| Computerbetrug (§ 263a) |
Unecht | wenn eine Gedankenerklärung oder technische Aufzeichnung von einem bestimmten Aussteller bzw. Gerät zu stammen scheint, tatsächlich aber von einem anderen erstellt wurde (Täuschung über die Identität des Ausstellers)[60] | Urkundendelikte (§§ 267 ff.) |
Unglück | plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht[61] | Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) |
Unfall | plötzliches Ereignis, das zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt[62] | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) |
Unrichtig (Programmgestaltung) | umstritten:[63]
| Computerbetrug (§ 263a) |
Urkunde | dauerhafte, visuell wahrnehmbar verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller, von dem sie geistig zu stammen scheint, erkennen lässt (Garantiefunktion)[64] | Urkundendelikte (§§ 267 ff.) |
Empfindliches Übel | jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. Zufügung von Nachteilen, die geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen[65] | Nötigung (§ 240) |
Verbreiten | Weitergabe einer von einem anderen aufgestellten Behauptung[66] | Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff.) |
Verfälschen (Urkunde) | nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in dieser (veränderten) Form abgegeben[67] | Urkundendelikte (§§ 267 ff.) |
Vermögen | umstritten:[68]
| Betrug (§ 263), Erpressung (§ 253), Untreue (§ 266) |
Vermögensbetreuungspflicht | besondere Pflicht zur Vermögensfürsorge, die wesensbestimmend für das tatsächlich begründete Treueverhältnis ist und sich durch ein gewisses Maß an Selbstständigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung auszeichnet[69] | Untreue (§ 266) |
Vermögensschaden / Nachteil | Verminderung des Gesamtwerts des Vermögens unmittelbar durch die Vermögensverfügung ohne Kompensation durch eine zumindest gleichwertige wirtschaftliche Position (Gesamtsaldierung auf Grundlage einer objektiv-individuellen Berechnungsmethode)[70] | Betrug (§ 263), Erpressung (§ 253), Untreue (§ 266) |
Vermögensverfügung | jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar (ohne weitere Zwischenschritte) herbeiführt[71] | Betrug (§ 263) |
Waffe | funktionstüchtiger und konkret einsetzbarer (etwa geladener) Gegenstand, der bestimmungsgemäß dazu dient, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffe im technischen Sinne)[72] | Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1a), Raub mit Waffen (§ 250 I Nr. 1a), Raub unter Verwendung einer Waffe (§ 250 II Nr. 1) |
Wegnahme | Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten[73] | Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff.) |
Werkzeug / Mittel | körperlicher Gegenstand, mit dem gegen Personen Gewalt angewendet oder angedroht werden kann (beachte: Gebrauchsabsicht erforderlich!); auch Scheinwaffen[74] (bei § 250: sofern sie waffengleich wirken, also nicht offensichtlich ungefährlich sind)[75] | Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen (§ 244 I Nr. 1b), Raub mit sonstigen Werkzeugen (§ 250 I Nr. 1b) |
Gefährliches Werkzeug | bei § 224: beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen[76] bei §§ 244, 250: Gegenstand, dessen typische, bestimmungsgemäße Anwendung geeignet ist, körperliche Misshandlungen oder Gesundheitsschäden herbeizuführen, solange dies keine offensichtliche Zweckentfremdung wäre[77] | Gefährliche Körperverletzung (§ 224), Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1a), Raub mit Waffen (§ 250 I Nr. 1a) |
Werturteil | subjektive Meinungsäußerung etwa in Form persönlicher Wertungen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die nicht dem Beweis zugänglich ist[78] | Beleidigung (§ 185) |
Wohnung | bei § 123 (weiter Begriff): alle Räume, die einer oder mehreren Personen zum Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen[79] bei § 244 (enger Begriff): Räume, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen (ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind), die zumindest zeitweise im Mittelpunkt des privaten Lebens stehen[80] | Hausfriedensbruch (§ 123), Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3) |
Zueignung | (zumindest vorübergehende) Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwertes unter Anmaßung einer eigentumsähnlichen Herrschaft in das Vermögen des Täters oder eines Dritten (Aneignung), ohne dass diese/r an den Eigentümer (Berechtigten) zurückgelangt (Enteignung)[81] die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung steht[82] | Unterschlagung (§ 246), vgl. Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff.) |
Zerstören | wesentliche Beschädigung einer Sache oder Vernichtung ihrer Substanz, sodass die Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird[83] | Sachbeschädigung (§ 303 I) |
Subjektiver Tatbestand
Begriff | Definition | Paragraphen im StGB |
Befriedigung des Geschlechtstriebes | Handlung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung bei oder nach dem Tötungsakt, auch bei nur bedingtem Vorsatz[84] | Mord (§ 211) |
Bereicherungsabsicht | Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der als Kehrseite des Schadens auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruht (sog. Stoffgleichheit);
überschießende Innentendenz[85] bei §§ 263, 253: der beabsichtigte Vermögensvorteil ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf ihn hat[86] | Betrug (§ 263), Erpressung (§ 253), Hehlerei (§ 259) |
Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht | Absicht, die eigene oder die Straftat eines Dritten (Vergehen oder Verbrechen) zu ermöglichen / zu verdecken[87] | Mord (§ 211), Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b II Nr. 2) |
Gewerbsmäßigkeit | Absicht, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen[88] | Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 3) |
Habgier | gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens, als tatbeherrschendes Motiv[89] | Mord (§ 211) |
Mordlust | Tötung des Opfers ist der einzige Zweck der Tat[90] | Mord (§ 211) |
(sonstige) niedrige Beweggründe | sittlich auf tiefster Stufe stehende, besonders verachtenswerte Motive[91] | Mord (§ 211) |
Vorteilssicherungsabsicht | Absicht, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren, um unmittelbar aus der Vortat stammende Vorteile zu sichern (Restitutionsvereitelung)[92] | Begünstigung (§ 257) |
Zueignungsabsicht | Absicht, sich eine fremde Sache - zumindest vorübergehend - anzueignen, und bedingter Vorsatz, den bisherigen Gewahrsamsinhaber dauernd zu enteignen[93] (vgl. auch: Zueignung) die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung stünde[82] | Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff.), Raub (§§ 249 ff.) |
Einzelnachweise
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 113, Rn. 18
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 246, Rn. 28
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 30 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 35 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 22 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 123, Rn. 11 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 186, Rn. 9
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 13
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 21 ff., § 250, Rn. 9 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 239b, Rn. 8
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 303, Rn. 8
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 252, Rn. 5 ff.
- Kindhäuser, Urs: Kindhäuser - Strafgesetzbuch Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage, 2013, Nomos Verlagsgesellschaft, § 269, Rn. 4 ff.; Kühl, Kristian / Lackner, Karl: Lackner/Kühl - Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Auflage, 2014, Verlag C. H. Beck, § 269, Rn. 2 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 306, Rn. 25
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 240, Rn. 21
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 185, Rn. 8 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 15
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 123, Rn. 18 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 16
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 239a, Rn. 8
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 226, Rn. 17 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 216, Rn. 7 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 316, Rn. 6 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 153, Rn. 5
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 239, Rn. 8
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 267, Rn. 96
- vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 315c, Rn. 16
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 323c, Rn. 13
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 49 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 37
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 123, Rn. 7
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 223, Rn. 9
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 221, Rn. 18 ff., § 250, Rn. 26
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 8 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 242, Rn. 12 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 240, Rn. 12, § 249, Rn. 16 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 7
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 226, Rn. 10 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 48
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 32 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 221, Rn. 5
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 32 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 69 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 48 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 226, Rn. 22
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 211, Rn. 17 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 266, Rn. 15
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 223, Rn. 4
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 225, Rn. 8
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 250, Rn. 41 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 24
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 226, Rn. 21
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 186, Rn. 5, § 263, Rn. 30
- vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 29 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 211, Rn. 28
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 212, Rn. 5
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 225, Rn. 5
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 12 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263a, Rn. 23 f.
- Kindhäuser, Urs: Kindhäuser - Strafgesetzbuch Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage, 2013, Nomos Verlagsgesellschaft, § 267, Rn. 34 f., § 269, Rn. 8; Kühl, Kristian / Lackner, Karl: Lackner/Kühl - Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Auflage, 2014, Verlag C. H. Beck, § 269, Rn. 8
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 323c, Rn. 6
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 142, Rn. 5 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263a, Rn. 11
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 267, Rn. 16 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 240, Rn. 21, 24
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 186, Rn. 10
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 267, Rn. 84
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 101 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 266, Rn. 31 ff.
- vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 113 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 83
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 6, § 250, Rn. 7
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 242, Rn. 10
- vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 24 ff., § 250, Rn. 13 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 250, Rn. 15 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 224, Rn. 17 f.
- vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 8 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 186, Rn. 6
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 123, Rn. 5
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 244, Rn. 41 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 242, Rn. 25 ff., 32 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor § 242, Rn. 57
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 303, Rn. 7
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 13
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 168 ff., § 253, Rn. 19 ff.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 263, Rn. 172, § 253, Rn. 21
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 54 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 243, Rn. 30
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 17
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 12
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 211, Rn. 20
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 257, Rn. 14 f.
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 242, Rn. 69 f., Vor § 242, Rn. 26 ff.