Philipp Guttmann, LL. B.

zerstören

Gesetz: § 303 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Zerstören ist die wesentliche Beschädigung einer Sache oder Vernichtung ihrer Substanz, sodass die Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 303 StGB