Philipp Guttmann, LL. B.

verbreiten

Gesetz: §§ 186, 187 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Verbreiten meint die Weitergabe einer von einem anderen aufgestellten Behauptung.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 186, 187 StGB