Philipp Guttmann, LL. B.

unmittelbar betroffen

Gesetze: Art. 93 GG, §§ 13, 90 BVerfGG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde ist unmittelbar betroffen, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt bereits selbst in seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte eingreift. Es darf also kein (Vollziehungs-)Akt dazwischenliegen bzw. die Rechtsnorm darf ihren Vollzug nicht durch Behörden und Gerichte angelegt haben. Ausgenommen davon sind Sanktionen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, da ihr Abwarten nicht zugemutet werden kann.

Verweise