Philipp Guttmann, LL. B.

unmittelbar ansetzen (Versuchs­beginn)

Gesetz: § 22 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Täter setzt unmittelbar an (beginnt den Versuch), wenn er eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung räumlich-zeitlich der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung unmittelbar vorgelagert ist, also nach natürlicher Auffassung als deren Bestandteil erscheint. Auf eine objektive Gefährdung kommt es nicht an. Unterlässt der Täter trotz Handlungspflicht eine Handlung, so beginnt der Versuch [1] mit Verstreichenlassen der ersten bzw. [2] letzten Rettungsmöglichkeit oder [3] wenn nach Vorstellung des Garanten durch die Verzögerung einer Rettungshandlung eine unmittelbare Gefahr für das Handlungsobjekt entsteht oder der Täter den Kausalverlauf aus der Hand gibt.

Verweise