Philipp Guttmann, LL. B.

umschlossener Raum

Gesetz: § 243 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Ein umschlossener Raum ist jedes durch (zumindest teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann.

Verweise