Philipp Guttmann, LL. B.

tätlicher Angriff

Gesetz: § 113 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Ein tätlicher Angriff ist die unmittelbar auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirkung in feindseliger Willensrichtung.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 113 StGB