Philipp Guttmann, LL. B.

selbst betroffen

Gesetze: Art. 93 GG, §§ 13, 90 BVerfGG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde ist selbst betroffen, wenn er in seinen eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist, wozu er nicht zwingend Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt sein muss (siehe auch mittelbare Drittwirkung). Eine Prozessstandschaft, also die Geltendmachung fremder Rechte, ist nur zulässig, sofern der Träger der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte diese nicht selbst geltend machen kann.

Verweise