Philipp Guttmann, LL. B.

recht­fertigende Pflichten­kollision

Gesetz: § 13 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Kommt es zur Kollision zweier Handlungspflichten, so ist der Garant für diejenige Pflicht, welche er nicht erfüllt, gerechtfertigt. Haben beide Handlungspflichten eine unterschiedliche Qualität (Garantenpflicht und Solidarpflicht), so [1] richtet sich die Beurteilung der Rechtswidrigkeit nach der Qualität der zu rettenden Rechtsgüter oder [2] hat die Garantenpflicht Vorrang.

Verweise