Philipp Guttmann, LL. B.

objektive Zurechnung

Gesetz: StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Erfolg ist nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und sich diese auch tatsächlich im konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert hat.

Verweise