Philipp Guttmann, LL. B.
objektive Zurechnung
Definition und Erklärung
Der Erfolg ist nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und sich diese auch tatsächlich im konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert hat.
Verweise
- StGB AT: Handlung, Kausalität und objektive Zurechnung [Repetitorium (online)]