Philipp Guttmann, LL. B.

niedrige Beweggründe

Gesetz: § 211 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Niedrige Beweggründe sind sittlich auf tiefster Stufe stehende, besonders verachtenswerte Motive.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 211 StGB