Philipp Guttmann, LL. B.

klassischer Eingriff

Gesetz: GG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Ein klassischer Eingriff ist ein unmittelbarer, finaler (gezielter), imperativer (durch Ge- oder Verbot) staatlicher Rechtsakt, der zu einer Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten führt. Vgl. auch: faktischer Eingriff

Verweise