Philipp Guttmann, LL. B.

hinterlistig

Gesetz: § 224 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Ein hinterlistiger Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff in einer planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise (List).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 224 StGB