Philipp Guttmann, LL. B.

heimtückisch

Gesetz: § 211 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wenn es sich also keines Angriffs versieht (arglos) und aufgrund dessen nur reduzierte Verteidigungsmöglichkeiten hat (wehrlos). Darüber hinaus wird zum Teil eine [1] feindselige Willensrichtung und/oder ein [2] verwerflicher Vertrauensbruch gefordert.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 211 StGB