Philipp Guttmann, LL. B.
heimtückisch
Definition und Erklärung
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wenn es sich also keines Angriffs versieht (arglos) und aufgrund dessen nur reduzierte Verteidigungsmöglichkeiten hat (wehrlos).
Darüber hinaus wird zum Teil eine [1] feindselige Willensrichtung und/oder ein [2] verwerflicher Vertrauensbruch gefordert.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 211 StGB