Philipp Guttmann, LL. B.

grausam

Gesetz: § 211 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Grausam ist die Zufügung von Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 211 StGB