Philipp Guttmann, LL. B.

gegenwärtig betroffen

Gesetze: Art. 93 GG, §§ 13, 90 BVerfGG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde ist gegenwärtig betroffen, wenn er schon oder noch betroffen ist. Gegenwärtig betroffen ist darüber hinaus jemand auch, wenn ein Gesetz seine Adressaten bereits jetzt zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlasst, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen können. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann ausnahmsweise auch schon unmittelbar vor Verkündung eines Gesetzes gestellt werden, wenn zwischen Verkündung und Inkrafttreten kein effektiver Grundrechtsschutz mehr möglich wäre. Vergangene Beeinträchtigungen sind ausnahmsweise gegenwärtig, wenn von ihnen weiterhin eine beeinträchtigende Wirkung ausgeht oder eine Wiederholung zu befürchten ist.

Verweise