Philipp Guttmann, LL. B.

friedlich

Gesetz: Art. 8 GG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Eine Versammlung ist friedlich, wenn sie nicht kollektiv unfriedlich ist, also die Versammlung nicht im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf annimmt oder der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder billigen.

Verweise