Philipp Guttmann, LL. B.

fehl­geschlagener Versuch

Gesetz: §§ 22, 24, 31 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann. Der Rücktritt ist bei einem fehlgeschlagenen Versuch ausgeschlossen.

Verweise