Philipp Guttmann, LL. B.

falsche Aussage

Gesetz: §§ 153, 154 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Eine falsche Aussage ist eine Äußerung, die [1] nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt (objektive Theorie), [2] nicht mit der subjektiven Erinnerung oder dem Wissen des Täters übereinstimmt (subjektive Theorie) oder [3] das vom Aussagenden reproduzierbare Erlebnisbild zur Sache nicht vollständig und objektiv richtig wiedergibt (Pflichttheorie).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 153, 154 StGB