Philipp Guttmann, LL. B.
ernsthaft bemühen (Rücktritt)
Definition und Erklärung
Der Täter bemüht sich ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn er sein Bemühen selbst für geeignet hält, den Erfolgseintritt abzuwenden.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 24, 31 StGB
- StGB AT: Versuch und Rücktritt [Repetitorium (online)]