Philipp Guttmann, LL. B.

ernsthaft bemühen (Rücktritt)

Gesetz: §§ 24, 31 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Täter bemüht sich ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn er sein Bemühen selbst für geeignet hält, den Erfolgseintritt abzuwenden.

Verweise