Philipp Guttmann, LL. B.

entführen

Gesetz: §§ 239a, 239b StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Entführen ist die Herbeiführung einer Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 239a, 239b StGB