08.12.2017 10:32Philipp Guttmann, LL. B. entführen Gesetz: §§ 239a, 239b StGBRechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil Definition und ErklärungEntführen ist die Herbeiführung einer Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers.VerweiseGesetzestexte auf dejure.org: §§ 239a, 239b StGB