Philipp Guttmann, LL. B.

einbrechen

Gesetz: §§ 243, 244 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen.

Verweise