Philipp Guttmann, LL. B.
einbrechen
Definition und Erklärung
Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 243, 244 StGB
- Diebstahl (§§ 242, 243, 244 StGB) [Lerndokument (.pdf)]