Philipp Guttmann, LL. B.

dauernd entstellt

Gesetz: § 226 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Das Opfer ist in erheblicher Weise dauernd entstellt, wenn durch eine gravierende Veränderung der äußeren Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 226 StGB